Extraneum quin etiam heredem propinquitatis quidem iure discretum, curiae tamen eiusdem civitatis obnoxium supra dictae portionis dispendio liberamus.
von lina976 am 11.06.2017
Zudem befreien wir einen fremden Erben, der zwar nach dem Recht der Verwandtschaft getrennt, jedoch der Kurie desselben Stadtstaates unterworfen ist, von den Aufwendungen des vorerwähnten Anteils.
von elise.b am 25.04.2016
Darüber hinaus befreien wir jeden auswärtigen Erben, der zwar nicht durch Blutsverwandtschaft verbunden, jedoch dem Stadtrat derselben Stadt verpflichtet ist, von der zuvor erwähnten Abgabe.