In exigendis vero debitis, si pretium, quod pro quarta parte actionum curiae competit, successores praestare noluerint, cautionibus iurata fide prolatis in medium unusquisque a debitoribus convenientem sibi exigat portionem:
von andre.k am 14.10.2024
Bezüglich der Schuldeneintreibung gilt: Wenn die Erben die Gebühr, die dem Gericht als Viertelsanteil zusteht, zu zahlen verweigern, kann jeder von ihnen nach Vorlage beeidigter Sicherheitsdokumente seinen angemessenen Anteil selbstständig von den Schuldnern einfordern.
von florian8995 am 22.04.2022
Bei der Eintreibung von Schulden, wenn die Rechtsnachfolger den Preis, der der Kurie für den vierten Teil der Handlungen zusteht, nicht zu leisten bereit sind, werden nach Vorlage von Sicherheiten unter beeidetem Glauben in der Mitte, alle Beteiligten von den Schuldnern den ihnen angemessenen Anteil fordern.