Heres autem, ad quem ab intestato vel ex postrema voluntate directis vel fideicommissariis verbis decurrit hereditas, omne patrimonium quod relictum est in partes quattuor dividi procuret, ut, rebus totis in sortitum casumque deductis vel curiae quadrantis vel heredi vel fideicommissario per universitatem dodrantis electio ex sortis felicitate contingat.
von fin.f am 27.04.2019
Der Erbe, dem die Erbschaft entweder durch Intestaterbfolge oder letztwillige Verfügung mittels direkter oder fideikommissarischer Worte zufällt, hat das gesamte hinterlassene Vermögen in vier Teile zu teilen, so dass, wenn alle Dinge dem Los und Zufall unterworfen sind, entweder dem Kuratorium ein Viertel oder dem Erben oder Fideikommissar durch Ganzheit die Auswahl von drei Vierteln durch die Gunst des Loses zufallen möge.
von julian956 am 20.04.2017
Der Erbe, der das Erbe erhält, sei es durch gesetzliche Erbfolge oder durch Testament (entweder direkt oder durch ein Treuhandvermögen), soll das gesamte geerbte Vermögen in vier Teile teilen. Sodann soll durch Losziehung entweder der Gemeinderat ein Viertel und der Erbe oder Treuhandempfänger drei Viertel erhalten, oder umgekehrt, wobei das Ergebnis dem Zufall überlassen bleibt.