Quorum nimiam licentiam provida dispositione frenantes ipsis quidem curialibus occupandi sua auctoritate res mortui copiam denegamus:
von rose.902 am 12.08.2024
Deren übermäßige Freiheit wir mit umsichtiger Verfügung einschränkend, verweigern wir den Kurialen selbst die Möglichkeit, die Besitztümer der Verstorbenen aus eigener Autorität in Besitz zu nehmen.
von ciara.972 am 15.05.2020
Deren übermäßige Freiheit durch umsichtige Regelung begrenzend, untersagen wir den Stadtratsmitgliedern ausdrücklich, Vermögen eines Verstorbenen kraft eigener Verfügungsgewalt in Besitz zu nehmen.