Si quos spontaneos hypomnematographi munificos suis exhortationibus ad publicas nominaverint functiones, iubemus non expectandum esse consensum pro tempore viri spectabilis augustalis, qui fit plerumque venalis, sed utriusque partis sufficere voluntatem, ut incipiat functio, quam nullus incusat:
von luis.e am 25.09.2023
Wenn die Schriftführer durch ihre Ermahnungen irgendwelche willligen freigebigen Personen für öffentliche Ämter nominiert haben, befehlen wir, dass die Zustimmung des jeweils amtierenden spectabilis Augustalis, welche oft käuflich zu sein pflegt, nicht abgewartet werden muss, sondern dass der Wille beider Parteien ausreicht, damit das Amt, welches niemand anficht, beginnen kann:
von isabell.b am 09.09.2021
Wenn die Verwaltungsbeamten freiwillige Helfer durch ihre Ermutigung für öffentliche Aufgaben nominieren, verordnen wir, dass keine Genehmigung des amtierenden Provinzgouverneurs erforderlich ist, die oft durch Bestechung erlangt wird. Stattdessen genügt die Vereinbarung zwischen beiden Parteien, damit der unangefchtene öffentliche Dienst beginnen kann.