Si divina domus aut quilibet cuiuscumque dignitatis atque fortunae re vera fundos extra metrocomias non patrocinii gratia, sed emptionis iure vel quolibet alio titulo legitimo possederit et non impositas rei publicae functiones agnoverit, quemadmodum prior dominus dependebat, omnibus modis possessiones eorum publico vindicentur et curiae eiusdem civitatis sub qua vici siti sunt adsignentur, ut publicis commoditatibus circa tributarias functiones undique nostra provisione videatur esse consultum.
von dominik.m am 13.12.2020
Wenn ein göttliches Haus oder jemand beliebigen Ranges und Vermögens tatsächlich Ländereien außerhalb der Muttersiedlungen besitzt, nicht aufgrund von Patronage, sondern kraft Kaufrechts oder eines anderen legitimen Titels, und die für die Republik auferlegten Verpflichtungen nicht anerkennt, wie der vorherige Besitzer sie entrichtet hat, sollen auf jeden Fall ihre Besitztümer für die Öffentlichkeit beansprucht und der Kurie derselben Stadt zugewiesen werden, unter deren Jurisdiktion die Dörfer liegen, damit durch unsere Verfügung vorgesorgt erscheine für die öffentlichen Vorteile hinsichtlich der Abgabenpflichten von allen Seiten.
von leonard.q am 26.08.2021
Wenn ein kaiserliches Anwesen oder eine Person, unabhängig von ihrem Status oder Vermögen, rechtmäßig Besitztümer außerhalb der Hauptdörfer durch Kauf oder andere legitime Mittel erwirbt, jedoch die öffentlichen Steuern nicht entrichtet, die der vorherige Eigentümer gezahlt hat, werden ihre Besitztümer vom Staat beschlagnahmt und dem Stadtrat übertragen, der diese Dörfer beaufsichtigt. Dies stellt sicher, dass Steuerverbindlichkeiten zum Wohle der Öffentlichkeit durch unsere administrative Aufsicht ordnungsgemäß verwaltet werden.