Quidquid ultra debitum elicitum fuerit a curialibus vel cohortalibus vel aliis exactoribus, in duplum eruatur, quod provincialibus restitui protinus oportebit.
von lola.8916 am 05.02.2020
Was immer über das Geschuldete hinaus von Kuriales, Kohortales oder anderen Abgabenerhebern erhoben worden ist, soll in doppelter Höhe zurückgefordert werden, was den Provinzialen unverzüglich zurückzuerstatten sein wird.
von yuna.o am 21.02.2016
Jeglicher Betrag, der von Stadtbeamten, Mitarbeitern des Gouverneurs oder anderen Steuereinnehmern über das Geschuldete hinaus erhoben wird, muss unverzüglich in doppelter Höhe an die Provinzbewohner zurückgezahlt werden.