Si quis autem exactorum in superexactionis crimen fuerit confutatus, capitali periculo cupiditas eius amovenda atque prohibenda est, si in isdem sceleribus perseveret.
von ali.c am 11.01.2016
Wird ein Steuereintreiber des Erpresspressens für schuldig befunden, muss seine Habgier durch die Androhung der Todesstrafe gestoppt und verhindert werden, sollte er mit solchen Verbrechen fortfahren.
von noel.o am 03.03.2014
Wenn einer der Steuererheber des Verbrechens der übermäßigen Erhebung überführt worden ist, muss seine Habgier durch Todesstrafe beseitigt und verboten werden, wenn er in denselben Verbrechen fortfährt.