Publici cursus exhibitio secundum locorum consuetudinem vel curialibus vel cohortalibus debet committi vel his, qui suo periculo ab eminentissima praefectura sub competenti cautela excipiunt.
von tea.833 am 29.11.2022
Die Verwaltung der öffentlichen Verkehrsdienstleistungen sollte gemäß lokaler Gepflogenheiten entweder den Stadträten, Verwaltungsmitarbeitern oder denjenigen anvertraut werden, die die Verantwortung auf eigenes Risiko unter angemessenen Sicherheitsvereinbarungen der höchsten Präfektur übernehmen.
von yasmine.964 am 10.05.2022
Die Durchführung des öffentlichen Dienstes sollte gemäß der Ortsüblichkeit entweder den Kurialen oder den Kohortenbeamten oder denjenigen übertragen werden, die auf eigene Gefahr von der hervorragendsten Präfektur unter angemessener Sicherheit übernehmen.