Quidquid contra vectigales largitionalium titulorum vel pragmaticis sacris vel adnotationibus fuerit elicitum, effectu et viribus carere censemus.
von caroline.8996 am 16.05.2022
Alles, was gegen die Steuereintreiber der kaiserlichen Kammer durch heilige pragmatische Sanktionen oder Anmerkungen erlangt worden ist, erklären wir als unwirksam und ohne Rechtskraft.
von lenny.m am 11.11.2017
Wir verfügen, dass jede Konzession, die gegen Steuerfunktionäre der kaiserlichen Schatzkammer erwirkt wurde, sei es durch kaiserliche pragmatische Sanktionen oder Anmerkungen, keine Rechtskraft und Gültigkeit besitzt.