Exceptis his vectigalibus, quae ad sacrum patrimonium nostrum quocumque tempore pervenerunt, cetera rei publicae civitatum atque ordinum aestimatis dispendiis, quae pro publicis necessitatibus tolerare non desinunt, reserventur, cum duas portione aerario nostro conferri prisca institutio disposuerat:
von lasse.y am 14.03.2015
Mit Ausnahme der Einnahmen, die im Laufe der Zeit unserem kaiserlichen Schatz hinzugefügt wurden, sollten alle anderen Steuern den Städten und Kommunalbehörden vorbehalten bleiben, um ihre laufenden öffentlichen Ausgaben zu decken, wie das alte System es festgelegt hatte, dass nur zwei Anteile an unseren Staatsschatz gehen sollten:
von luna848 am 18.08.2022
Mit Ausnahme derjenigen Einnahmen, die zu unserem heiligen Vermögen zu irgendeiner Zeit gelangt sind, sollen die übrigen für die öffentlichen Angelegenheiten der Städte und Stände reserviert werden, wobei die Ausgaben geschätzt werden, die sie für öffentliche Notwendigkeiten unaufhörlich tragen, da die alte Einrichtung angeordnet hatte, dass zwei Anteile in unsere Staatskasse eingebracht werden: