Atque hanc tertiam iubemus adeo in dicione urbium municipumque consistere, ut proprii compendii curam non in alieno potius quam in suo arbitrio noverint constitutam.
von raphael.l am 15.09.2017
Und wir befehlen, dass diese dritte Gruppe derart unter der Kontrolle der Städte und Gemeinden stehen soll, dass sie verstehen müssen, dass ihre Verantwortung für den eigenen Gewinn in ihrer eigenen Hand liegt und nicht in der Hand anderer.
von tuana.j am 17.08.2018
Und diesen dritten wir so sehr anordnen, unter der Autorität der Städte und Gemeinden zu bleiben, dass sie die Sorge um ihren eigenen Vorteil nicht in fremdem, sondern in ihrem eigenen Urteil begründet wissen sollen.