Designatae igitur consortium portionis eatenus iuri ordinum civitatumque obnoxium maneat, ut etiam locandi quanti sua interest licentiam sibi noverint contributam.
von finia9829 am 11.10.2014
Es bleibe daher die Gemeinschaft des bezeichneten Anteils insoweit dem Recht der Ordnungen und Städte unterworfen, dass sie wissen, ihnen sei die Lizenz zur Verpachtung zu welchem Preis auch immer gewährt worden.
von lian.z am 21.03.2020
Die Zuteilung des zugewiesenen Anteils bleibt den städtischen und bürgerlichen Rechtsvorschriften unterworfen, wobei ihnen das Recht eingeräumt wird, diesen zu einem von ihnen frei bestimmten Preis zu verpachten.