Domus vero, quarum cultu decus urbium potius quam fructus adquiritur, ubi a naviculariis veneunt, pro tanto modo ad hanc pensionem obligari placet, quantum habebant emolumentum, cum pecunia mutuarentur.
von layla.j am 13.04.2022
Häuser nämlich, deren Pflege eher die Zierde der Städte als Gewinn bringt, werden, wenn sie von Schiffseignern verkauft werden, für einen einen solchen Betrag zur Zahlung verpflichtet, wie groß der Gewinn war, als Geld geliehen wurde.
von amara873 am 30.04.2023
Wenn Schiffseigentümer Häuser verkaufen, die mehr für die Schönheit der Stadt als für Gewinn unterhalten werden, sollten sie für eine Zahlung haftbar sein, die auf dem Betrag des Gewinns basiert, den sie zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme erzielt hatten.