Nec enim totum patrimonium ad functionem naviculariam occupandum erit, quod habuerit qui rei exiguae mercator accessit, sed illa portio, quae ab initio navicularii fuit, ad pensionem huiusmodi functionis sola tenenda est, residuo patrimonio, quod ab hoc vinculo liberum est, otioso et immuni servando.
von thea961 am 06.07.2017
Denn es wird nicht das gesamte Vermögen für die Schifffahrtsfunktion beschlagnahmt werden, das derjenige besessen hat, der als Händler einer kleinen Sache nahte, sondern jener Anteil, der von Beginn an dem Schifffahrer gehörte, muss allein zur Zahlung einer solchen Funktion gehalten werden, wobei das verbleibende Vermögen, das von dieser Verpflichtung frei ist, ungenutzt und unversehrt zu bewahren ist.
von kevin.843 am 17.11.2013
Das gesamte Vermögen eines Kaufmanns, der nur in kleinem Umfang tätig ist, sollte nicht für Schifffahrtsabgaben herangezogen werden. Nur der Anteil, der ursprünglich mit Schifffahrtsgeschäften verbunden war, sollte für solche Zahlungen haftbar sein, während das verbleibende Vermögen, das von dieser Verpflichtung befreit ist, getrennt und freigestellt bleiben sollte sollte.