Ea demum ab emancipatis fratribus his qui manserunt in potestate conferri consueverunt, quae in bonis eorum fuerunt eo tempore, quo pater fati munus implevit, exceptis videlicet quae ab ipsis aliis debentur.
von markus979 am 17.09.2017
Die emanzipierte Brüder pflegten mit ihren Geschwistern, die weiterhin unter väterlicher Gewalt standen, all jenes Vermögen zu teilen, das sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters besaßen, ausgenommen dessen, was sie selbst anderen schuldeten.
von michel.853 am 10.05.2014
Diejenigen Dinge wurden von emanzipierenden Brüdern denjenigen, die in der väterlichen Gewalt verblieben waren, üblicherweise übertragen, welche zu dem Zeitpunkt in deren Vermögen waren, als der Vater seine Schicksalspflicht erfüllte, ausgenommen offensichtlich jene, die von ihnen selbst anderen geschuldet werden.