Quicumque ad emphyteusin fundorum patrimonialium vel rei publicae iussu nostri numinis venerit, is si redundantia fortunarum idoneus fuerit ad restituenda, quae desertis forte possessionibus requirentur, patrimonium suum publicis implicet nexibus.
von muhammad.z am 30.04.2017
Wer aufgrund unserer kaiserlichen Anordnung ein Erbbaurecht für staatliche oder öffentliche Ländereien erhält, muss, sofern er über ausreichendes Vermögen verfügt, um verlassene Besitztümer wie erforderlich wiederherzustellen, sein eigenes Eigentum als Sicherheit für den Staat verpfänden.
von georg.g am 19.06.2015
Wer aufgrund unseres göttlichen Willens zur Erbpacht von Patrimonialgütern oder öffentlichem Eigentum gelangt, der, sofern er durch Überfluss an Vermögen geeignet ist, das wiederherzustellen, was von verlassenen Besitztümern gefordert wird, der soll sein Vermögen mit öffentlichen Verpflichtungen belasten.