Omnem summam auri vel argenti reliquarumque specierum, quae sacris largitionibus ex more penduntur, statim ut exactio fuerit celebrata, ad thesauros uniuscuiusque provinciae vel ad proximos referri sub obsignatione tabularii ceterorumque, quos sollicitos esse debere praecedentia iussa decreverant, et thesaurorum praepositis consignari praecipimus, ut exinde ad sacrum comitatum integer omnium titulorum numerus dirigatur.
von hana915 am 04.11.2022
Hiermit verfügen wir, dass alle eingezogenen Gold-, Silber- und sonstigen Gegenstände, die üblicherweise an die kaiserliche Schatzkammer zu zahlen sind, unverzüglich an die Provinzschatzämter oder die nächstgelegenen verfügbaren Schatzämter zu übertragen sind. Diese Übertragung muss vom Buchhalter und anderen beauftragten verantwortlichen Beamten unter Siegel durchgeführt werden, und die Gegenstände müssen den Schatzbeamten formal übergeben werden. Von dort aus sollen vollständige Aufzeichnungen aller Konten an den kaiserlichen Hof gesandt werden.
von casper.828 am 30.10.2023
Wir verfügen, dass die gesamte Summe an Gold oder Silber und der verbleibenden Waren, die nach Brauch an die heiligen Zuwendungen gezahlt werden, unverzüglich nach Abschluss der Erhebung an die Schatzkammern der jeweiligen Provinz oder an die nächstgelegenen unter Siegel des Urkundenverwalters und der anderen, die laut vorheriger Anordnungen verantwortlich sein sollten, übertragen und den Vorstehern der Schatzkammern übergeben werden, damit von dort aus die vollständige Anzahl aller Abrechnungen an den heiligen Hofstaat gerichtet werden kann.