Neque sacrarum privatarum vel largitionum palatina officia ex quacumque causa ex quocumque titulo fiscalis debiti, cum ad provinciam mittuntur, possessores per se audeant convenire, sive id ex praeterito reliquum trahatur seu praesentis temporis tributo solvi conveniat:
von karla.b am 19.01.2023
Steuererhebungsbeamte aus der Palastkasse dürfen unter keinen Umständen und für keine Art von fiskalischer Schuld bei Entsendung in die Provinzen direkt Grundbesitzer aufsuchen, sei es zur Eintreibung rückständiger Beträge oder aktueller Steuerzahlungen:
von ilyas.935 am 20.08.2017
Weder die Palatinischen Ämter für heilige private Angelegenheiten noch für Zuwendungen sollen es sich herausnehmen, aus welchem Grund auch immer, aus welchem Titel einer fiskalischen Schuld, wenn sie in die Provinz entsandt werden, Besitzer eigenmächtig anzugehen, sei es, dass der Restbetrag aus der Vergangenheit gezogen wird oder dass er aus der Abgabe der Gegenwart zu entrichten ist: