Qui sententiam laturus est, temperamentum hoc teneat, ut non prius capitalem in quempiam promat severamque sententiam, quam in adulterii vel homicidii vel maleficii crimen aut sua confessione aut certe omnium, qui tormentis vel interrogationibus fuerint dediti, in unum conspirantem concordantemque rei finem convictus sit et sic in obiecto flagitio deprehensus, ut vix etiam ipse ea quae commiserit negare sufficiat.
von freya952 am 23.12.2018
Wer ein Urteil fällen wird, der halte sich an folgende Mäßigung: Er soll keine Todesstrafe oder andere schwere Strafe gegen jemanden verhängen, bevor nicht nachgewiesen ist, dass die Person des Ehebruchs, Mordes oder krimineller Handlungen schuldig ist, und zwar entweder durch eigenes Geständnis oder durch das übereinstimmende und einhellige Zeugnis aller Befragten. Die Beweise sollten so eindeutig sein, dass der Angeklagte seine Handlungen kaum noch bestreiten kann.
von larissa8838 am 11.02.2018
Derjenige, der ein Urteil fällen wird, halte diese Mäßigung ein, dass er nicht vorschnell ein kapitales und strenges Urteil gegen jemanden ausspricht, bevor er nicht in dem Verbrechen des Ehebruchs, des Totschlags oder eines schweren Verbrechens entweder durch dessen eigenes Geständnis oder jedenfalls durch die übereinstimmenden Aussagen all derer, die Folter oder Verhören unterzogen wurden, zu einem einheitlichen und übereinstimmenden Ergebnis überführt ist, und so in dem vorgeworfenen Verbrechen ertappt wurde, dass er kaum selbst imstande wäre, die Taten zu bestreiten, die er begangen hat.