Et licere servos eos tantummodo, qui res regendas detinent, sive in servitute relicti sunt sive libertatem adipisci per ultimam testatoris voluntatem praecepti sunt, in quaestionem rerum hereditariarum deduci et ex his ea quae occultata sunt revelari:
von kimberley.s am 22.06.2020
Es sei nur jenen Sklaven erlaubt, die Angelegenheiten zu verwalten haben, ob sie in der Sklaverei verblieben sind oder durch die letzte Verfügung des Erblassers die Freiheit zu erlangen angeordnet wurden, zur Befragung über Erbangelegenheiten herangezogen zu werden und aus diesen die verborgenen Dinge aufzudecken:
von elif.o am 19.06.2024
Nur diejenigen Sklaven, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, dürfen zu Erbschaftsangelegenheiten befragt werden, unabhängig davon, ob sie versklavt bleiben oder in der letztwilligen Verfügung des Erblassers die Freiheit erhalten haben, damit durch ihre Aussage verborgene Gegenstände aufgedeckt werden können: