De tormentis hereditariorum servorum sancimus, nullo discrimine secundum anteriores leges et constitutiones interposito, sive de iure hereditatis aliqua moveatur inter heredes quaestio sive de corporibus tantum hereditariis sive de utroque eorum, servos de corporibus tantum hereditariis interrogari:
von tessa.u am 03.06.2020
Bezüglich der Folterungen von Erbschaftssklaven verordnen wir, ohne dass ein Unterschied nach früheren Gesetzen und Verfassungen eingefügt wird, sei es, dass eine Frage über das Erbrecht zwischen den Erben aufgeworfen wird, sei es über nur die Erbschaftsgüter oder über beides, dass Sklaven nur aus den Erbschaftsgütern verhört werden können:
von sara.904 am 18.04.2015
Wir verfügen Folgendes bezüglich der Vernehmung von Erbschaftssklaven: Gemäß vorheriger Gesetze und Vorschriften und ohne Unterscheidungen vorzunehmen, können Sklaven, die Teil einer Erbschaft sind, befragt werden, unabhängig davon, ob der Streit zwischen den Erben Erbrechte, die Erbschaftsmasse selbst oder beide Angelegenheiten betrifft: