Qui autem adulterii damnatam, si quocumque modo poenam capitalem evaserit, sciens duxit uxorem vel reduxit, eadem lege ex causa lenocinii punietur.
von lewi.m am 04.04.2021
Wer wissentlich eine wegen Ehebruchs verurteilte Frau heiratet oder wiederheiratet, die auf irgendeine Weise der Todesstrafe entgangen ist, wird nach demselben Gesetz wegen Kuppelei bestraft.
von louise852 am 05.03.2015
Wer jedoch eine wegen Ehebruchs verurteilte Frau, falls sie auf irgendeine Weise der Todesstrafe entgangen ist, wissentlich zur Frau nimmt oder wieder zur Frau nimmt, wird nach demselben Gesetz wegen Kuppelei bestraft.