De crimine adulterii pacisci non licet et par delictum accusatoris praevaricatoris et refugientis veritatis inquisitionem est.
von luna.x am 04.09.2017
Bezüglich des Ehebruchsdelikts ist es nicht erlaubt, einen Vergleich zu schließen, und gleichermaßen schwerwiegend ist das Vergehen des Anklägers, der seine Pflicht verrät, und desjenigen, der der Wahrheitsermittlung ausweicht.
von giulia.9835 am 04.12.2018
Es ist untersagt, in Fällen von Ehebruch private Vereinbarungen zu treffen, und es ist ebenso verwerflich, wenn ein Ankläger seine Pflicht verrät oder sich weigert, die Wahrheit zu ergründen.