Verba legis iuliae de adulteriis coercendis, sed etiam sententia per quaestionem quoque servorum sive ancillarum crimen admissum probari volentis ad earum tantum personarum servos ei rei exhibendos pertinet, de quibus specialiter comprehendit, id est mulieris et patris eius, non naturalis, sed iusti dumtaxat, quos intra sexagesimum diem ex dissolutione matrimonii numerandum manumitti vel distrahi prohibet et quorum dominis caveri praecipit, si defuncti fuerint in quaestione vel facti deteriores, secuta absolutione.
von constantin.q am 18.07.2017
Die Worte des Lex Iulia bezüglich der zu bestrafenden Ehebrüche, sowie die Absicht, das begangene Verbrechen durch Befragung männlicher oder weiblicher Sklaven zu beweisen, bezieht sich ausschließlich auf die Vorführung der Sklaven derjenigen Personen, über die es ausdrücklich verfügt, das heißt der Frau und ihres Vaters, und zwar nicht des natürlichen, sondern nur des rechtmäßigen, welche innerhalb von sechzig Tagen nach Auflösung der Ehe weder freigelassen noch verkauft werden dürfen und für deren Besitzer eine Sicherheitsleistung vorgeschrieben wird, falls diese während der Befragung verstorben sind oder verschlechtert wurden, nach erfolgter Freisprechung.
von julius.8968 am 29.11.2019
Die Bestimmungen des Julischen Gesetzes über Ehebruch, einschließlich seiner Absicht, das Verbrechen durch Befragung von Sklaven zu beweisen, gelten nur für die Sklaven bestimmter im Gesetz genannter Personen: der Frau und ihres rechtlichen (nicht biologischen) Vaters. Diese Sklaven dürfen innerhalb von 60 Tagen nach Beendigung der Ehe weder freigelassen noch verkauft werden. Das Gesetz fordert zudem, dass den Eigentümern der Sklaven Entschädigung geleistet wird, wenn die Sklaven während der Befragung sterben oder verletzt werden, in Fällen, in denen der Angeklagte später freigesprochen wird.