Quotiens donatio ita conficitur, ut post tempus id quod donatum est alii restituatur, veteris iuris auctoritate rescriptum est, si is in quem liberalitatis compendium conferebatur stipulatus non sit, placiti fide non impleta, ei qui liberalitatis auctor fuit vel heredibus eius condicticiae actionis persecutionem competere.
von konrat.847 am 06.01.2020
Wenn jemand eine Schenkung unter der Bedingung macht, dass diese später an eine andere Person übertragen werden soll, ist nach alter Rechtsautorität festgelegt, dass der Beschenkte, wenn er keine förmliche Zusage gemacht hat und die Vereinbarung nicht einhält, dem ursprünglichen Schenkenden oder dessen Erben einen Anspruch auf Rückforderung gewährt.
von marta.u am 02.12.2021
Sooft eine Schenkung derart gestaltet wird, dass nach einer bestimmten Zeit das Geschenkte einem anderen zurückgegeben werden soll, ist nach der Autorität des alten Rechts festgelegt worden, dass, wenn derjenige, auf den der Vorteil der Freigebigkeit übertragen wurde, nicht stipuliert hat und der Glaube der Vereinbarung nicht erfüllt wurde, dem Urheber der Freigebigkeit oder dessen Erben die Verfolgung einer kondiktionellen Klage zusteht.