Feminae, quae susceptis ex priore matrimonio filiis ad secundas post tempus luctui statutum transierint nuptias, quidquid ex facultatibus priorum maritorum sponsalium iure, quidquid etiam nuptiarum sollemnitate perceperint, aut quidquid mortis causa donationibus factis aut testamenti iure directo aut fideicommissi vel legati titulo vel cuiuslibet munificae liberalitatis praemio ex bonis, ut dictum est, priorum maritorum fuerint adsecutae, id totum, ita ut perceperint, integrum ad filios, quos ex praecedente coniugio habuerint, transmittant vel ad quemlibet ex filiis ( dummodo ex his tantum, quos tali successione dignissimos iudicamus), in quem contemplatione meritorum liberalitatis suae iudicium mater crediderit dirigendum.
von lias829 am 14.02.2021
Frauen, die Kinder aus einer vorherigen Ehe haben und nach der gesetzlich vorgeschriebenen Trauerzeit erneut heiraten, müssen all das, was sie von ihren früheren Ehemännern erhalten haben, an ihre Kinder aus der ersten Ehe übertragen. Dies umfasst alle Vermögenswerte, die sie als Verlobungsgeschenke, Hochzeitsgeschenke, todesbezogene Schenkungen, direkte Erbschaft, Treuhandvermögen, Vermächtnisse oder andere großzügige Zuwendungen aus dem Vermögen ihrer früheren Ehemänner erhalten haben. Sie müssen diese Besitztümer genau so weitergeben, wie sie sie erhalten haben, entweder an alle ihre Kinder aus der vorherigen Ehe oder an eines von ihnen (jedoch nur an jene Kinder, die wir als würdig einer solchen Erbfolge betrachten), welches die Mutter aufgrund ihrer Verdienste als am meisten würdig erachtet.
von marvin.834 am 18.07.2019
Frauen, die nach Kindern aus einer vorherigen Ehe und nach Ablauf der festgelegten Trauerzeit zur zweiten Ehe schreiten, sollen alles, was sie aus den Mitteln früherer Ehemänner kraft Verlobungsrechts, durch die Förmlichkeit der Eheschließung oder durch Schenkungen aufgrund des Todes, sei es direkt durch Testament oder durch Titel des Fideikommisses, des Vermächtnisses oder durch Belohnung irgendeiner freigebigen Gunst aus den Gütern der vorherigen Ehemänner erworben haben, vollständig und unversehrt an die Kinder aus der vorherigen Ehe übertragen, oder an diejenigen Kinder (ausschließlich jener, die wir als würdigsten solcher Nachfolge erachten), welchen die Mutter nach Betrachtung der Verdienste ihre Freigebigkeitsentscheidung zu richten geglaubt hat.