Cum in adoptivis filiis, qui filii familias constituti a patribus naturalibus aliis dantur, antiquae sapientiae incidit quaedam dubitatio, si oportet talem filium, si praeteritus a naturali patre fuerat, habere contra eius testamentum de inofficioso actionem ( quam papinianus quidem negat, paulus autem sine effectu derelinquit, marcianus vero distinguit, ne ex hac causa utriusque patris perderet successionem, naturalis quidem voluntate eius circumventus, adoptivi propter egestatem, quam forte habebat), et iterum aliud vitium erat exortum:
von filip931 am 22.10.2016
In der antiken Rechtswissenschaft entstand eine Frage bezüglich Adoptivkindern, die als noch abhängige Familienmitglieder von ihren Geburtseltern an andere abgegeben werden. Die Frage war, ob ein solches Kind, wenn es im Testament des Geburtsvaters übergangen wurde, das Recht haben sollte, dieses Testament als pflichtwidrig anzufechten. Verschiedene Juristen hatten unterschiedliche Meinungen: Papinian lehnte dieses Recht ab, Paul ließ die Angelegenheit unentschieden, und Marcian traf eine Unterscheidung, um zu verhindern, dass das Kind das Erbe beider Väter verliert - vom Geburtsvater aufgrund des Ausschlusses aus dem Testament und vom Adoptivvater aufgrund möglicher Armut. Darüber hinaus war ein weiteres Problem aufgetreten:
von annabell.r am 25.01.2016
Als es bei Adoptivsöhnen, die als Familiensöhne von ihren natürlichen Vätern anderen übergeben werden, eine gewisse Zweifel der alten Weisheit aufkam, ob ein solcher Sohn, wenn er von seinem natürlichen Vater übergangen worden war, gegen dessen Testament eine Klage wegen unbilliger Verfügung haben sollte (was Papinianus tatsächlich verneint, Paulus zudem wirkungslos lässt, Marcianus jedoch unterscheidet, damit er nicht aus diesem Grund die Erbfolge beider Väter verliere, des natürlichen Vaters nämlich durch dessen Willen umgangen, des Adoptivvaters wegen der Armut, die er möglicherweise hatte), und abermals ein anderer Mangel aufgetreten war: