Ne autem imperfecta sanctio videatur, cum in maternis quidem rebus filiis familias tempore exceptionum currere dispositum erat, ex quo sacris paternis absoluti sunt, in aliis autem, quae minime adquiri possunt, hoc non fuerat specialiter constitutum, apertissima definitione sancimus filiis familias omnibus in his casibus, in quibus habent res minime patribus suis adquisitas, nullam temporalem exceptionem opponi, nisi ex quo actionem movere potuerint, id est postquam manu paterna vel eius in cuius potestate erant constituti fuerint liberati.
von hassan876 am 26.11.2019
Damit die Verfügung nicht unvollständig erscheine, da bezüglich mütterlicher Angelegenheiten für Söhne in väterlicher Gewalt festgelegt war, dass die Frist für Ausnahmen von dem Zeitpunkt läuft, an dem sie von der väterlichen Gewalt entbunden wurden, in anderen Angelegenheiten jedoch, die überhaupt nicht erworben werden können, dies nicht speziell festgelegt worden war, ordnen wir durch höchst klare Bestimmung für alle Söhne in väterlicher Gewalt in diesen Fällen, in denen sie keinerlei Dinge von ihren Vätern erworben haben, an, dass keine zeitliche Ausnahme entgegengesetzt werden kann, es sei denn von dem Zeitpunkt an, ab dem sie eine Klage hätten einreichen können, das heißt nachdem sie von der väterlichen Hand oder der Gewalt, in der sie begründet waren, befreit worden sind.
von maximilian8937 am 19.02.2016
Um zu verhindern, dass dieses Gesetz unvollständig erscheint, nachdem zuvor festgelegt wurde, dass für Kinder unter elterlicher Gewalt die Fristen bezüglich mütterlichen Vermögens zu laufen beginnen, sobald sie aus der väterlichen Gewalt entlassen sind, dies jedoch für andere Vermögenswerte, die nicht vom Vater erworben werden können, nicht ausdrücklich festgelegt war, dekretieren wir nun klar, dass für alle Kinder unter elterlicher Gewalt in Fällen, die Vermögen betreffen, das nicht ihren Vätern gehört, keine Verjährungsfrist gelten soll, außer von dem Moment an, in dem sie rechtliche Handlungen vornehmen können, das heißt, nachdem sie aus der Gewalt ihres Vaters oder derjenigen, die Autorität über sie hatten, befreit worden sind.