Exceptis omnibus actionibus, licet personales sint, quae in iudicium deductae sunt et cognitionalia acceperunt certamina et postea silentio traditae sunt, in quibus non triginta, sed quadraginta annos esse expectandos, ex quo novissimum litigatores tacuerunt, nostra lex antea promulgavit.
von silas8885 am 22.09.2020
Mit Ausnahme aller Handlungen, auch wenn sie persönlich sind, die vor Gericht gebracht und kognitive Streitverfahren durchlaufen und anschließend zum Schweigen gebracht wurden, bei denen nicht dreißig, sondern vierzig Jahre zu erwarten sind, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem die Streitparteien zuletzt schwiegen, hat unser Gesetz zuvor verfügt.
von stefan.i am 07.08.2018
Unser Gesetz hatte zuvor festgelegt, dass für alle Rechtshandlungen, einschließlich persönlicher Klagen, die vor Gericht gebracht und förmlich verhandelt, aber später fallengelassen wurden, die Verjährungsfrist nicht dreißig, sondern vierzig Jahre betragen sollte, gerechnet von dem Zeitpunkt an, an dem die Parteien zuletzt eine Handlung in der Sache vorgenommen haben.