Iubemus provinciarum quidem rectores et singulae dioeceseos viros spectabiles iudices, id est praefectum augustalem et comitem orientis et utrosque proconsules et vicarios una cum suis apparitoribus pro tenore generalium magnificae tuae sedis dispositionum discutiendis publicis operibus vel aquae ductibus, qui ex civilibus reditibus vel a quolibet spontanea munificentia facti sunt vel fuerint, modis omnibus abstinere, nec aliquid quolibet modo quolibet tempore in discutiendo civiles reditus vel facta opera vel quae fieri adsolent, unam siliquam sibi ex singulis erogandis solidis vindicando aut quodcumque lucrum captando, cum huiusmodi rebus habere commune, utpote patribus civitatium et curae eorum deputatis.
von adrian.905 am 07.07.2023
Wir verfügen, dass Provinzgouverneure und hochrangige Richter jeder Verwaltungsregion, einschließlich des Präfekten von Ägypten, des Grafen des Ostens, beider Prokonsule und regionaler Verwalter sowie deren Mitarbeiter, vollständig davon Abstand nehmen müssen, öffentliche Bauten oder Wassersysteme zu überprüfen, die durch lokale Steuern oder private Spenden finanziert wurden oder werden. Diese Anordnung folgt den allgemeinen Richtlinien Ihres Amtes. Diese Beamten dürfen sich in keiner Weise und zu keiner Zeit mit der Überprüfung lokaler Einnahmen, abgeschlossener Bauprojekte oder laufender Arbeiten befassen. Ihnen ist es untersagt, Provisionen aus den Mitteln zu erheben oder irgendwelche Gewinne anzustreben, da diese Angelegenheiten in die Zuständigkeit der Stadträte fallen und deren Aufsicht anvertraut wurden.
von linea.y am 17.06.2024
Wir verfügen, dass die Provinzgouverneure und die angesehenen Richter jeder Diözese, das heißt der Praefectus Augustalis und der Comes Orientis sowie beide Prokonsule und Vikare, zusammen mit ihrem Personal, gemäß dem Tenor der allgemeinen Verfügungen Ihres erhabenen Sitzes, in allen Belangen davon absehen sollen, öffentliche Bauten oder Wasserwerke zu prüfen, die aus Zivileinnahmen oder durch die freiwillige Großzügigkeit irgendeiner Person errichtet wurden oder werden, und keinerlei Gemeinsamkeit mit solchen Angelegenheiten in irgendeiner Weise zu irgendeiner Zeit bei der Prüfung von Zivileinnahmen oder fertiggestellten Werken oder solcher, die üblicherweise errichtet werden, haben sollen, indem sie für sich selbst eine Siliqua aus jedem Solidus beanspruchen oder irgendeinen Gewinn anstreben, da diese Angelegenheiten den Stadtvätern und deren Sorgfalt zugewiesen sind.