Qui vero opus aliquod pro sua liberalitate se facturos promiserint, licet certum sit eos ex sola pollicitatione ad implendum suae munificentiae opus necessitate iuris teneri, nullam tamen eos vel heredes eorum super facto opere ratiocinium vel discussionem aut aliquam ( utpote non in integrum promissa quantitate in id opus erogata vel inutiliter facto opere, aut alia qua ratione) quocumque modo quocumque tempore inquietudinem sustinere concedimus.
von kiara.c am 06.08.2015
Diejenigen, die tatsächlich versprochen haben, eine Arbeit aus ihrer Freigebigkeit zu leisten, obwohl es gewiss ist, dass sie aufgrund der Versprechung bereits kraft Gesetzes verpflichtet sind, das Werk ihrer Munifizenz zu erfüllen, gewähren wir weder ihnen noch ihren Erben, irgendeine Rechnungslegung oder Prüfung bezüglich des vollendeten Werkes oder irgendeine Störung (sei es, dass nicht die gesamte versprochene Menge für dieses Werk aufgewendet wurde, oder das Werk nutzlos ausgeführt wurde, oder aus irgendeinem anderen Grund) in welcher Weise auch immer und zu welcher Zeit auch immer.
von tristan.g am 22.02.2021
Wenn Menschen versprechen, wohltätige Werke zu unternehmen, verfügen wir, dass weder sie noch ihre Erben, auch wenn sie rechtlich verpflichtet sind, ihre großzügigen Versprechen zu erfüllen, in irgendeiner Weise oder zu irgendeiner Zeit mit Rechnungslegung, Untersuchung oder Belästigung bezüglich des vollendeten Werkes behelligt werden können (sei es, weil der versprochene Betrag nicht vollständig ausgegeben wurde, das Werk ineffizient ausgeführt wurde oder aus irgendeinem anderen Grund).