Nemo iudicum in id temeritatis erumpat, ut inconsulta pietate nostra novi aliquid operis existimet inchoandum, vel ex diversis operibus ornamenta aut marmora vel quamlibet speciem, quae fuisse in usu vel ornatu probabitur civitatis, eripere vel alio transferre sine iussu tuae sublimitatis audeat.
von kyra.y am 18.07.2020
Kein Richter soll so leichtfertig sein, irgendein neues Bauprojekt zu beginnen, ohne unsere Zustimmung einzuholen, noch soll er es wagen, Schmuckelemente, Marmor oder andere Merkmale, die nachweislich zur Verschönerung oder Ausgestaltung der Stadt beigetragen haben, zu entfernen oder andernorts zu versetzen, ohne Erlaubnis von Eurer Exzellenz.
von yoshua831 am 09.09.2019
Es soll keiner der Richter in eine solche Vermessenheit verfallen, dass er, ohne unsere Ehrfurcht zu konsultieren, etwas Neues zu beginnen gedenke oder es wage, Verzierungen oder Marmorwerke aus verschiedenen Bauwerken - oder irgendeine Art, von der nachgewiesen wird, dass sie im Gebrauch oder zur Verschönerung der Stadt diente - zu entwenden oder ohne Anordnung Eurer Erhabenheit an einen anderen Ort zu verbringen.