Cui consentaneum est, ut et in sententiis omnium amplissimorum praefectorum praetorio ex divino oraculo retractandis eadem observatio, quae supra dicta est, post ingressum unius vel utriusque partis tam propter absentiam personarum quam propter statuta tempora teneat.
von mathis.871 am 08.05.2022
Es folgt, dass bei der Überprüfung der Entscheidungen aller höheren Prätorianerpräfekten aufgrund kaiserlicher Anweisung dieselben oben erwähnten Regeln gelten sollen, nachdem eine oder beide Parteien ihren Auftritt vorgenommen haben, sowohl hinsichtlich der Abwesenheit von Personen als auch hinsichtlich der festgelegten Zeitgrenzen.
von luis936 am 21.01.2023
Es ist angemessen, dass bei der Überprüfung der Urteile aller höchstrangigen Prätorianerpräfekten aus göttlichem Erlass dieselbe Verfahrensweise, die zuvor beschrieben wurde, nach dem Eingang einer oder beider Parteien, sowohl wegen der Abwesenheit von Personen als auch wegen der festgelegten Fristen, Gültigkeit behält.