Tunc etenim aliud ei annale tempus indulgemus, quo effluente et lite minime finem accipiente cadere eum de appellatorio iuvamine disponimus, cum sit ei apertissima facultas et nostram adire maiestatem et tarditatem iudicis in querellam deducere et nostro beneficio perpotiri.
von olivia8856 am 02.11.2016
In diesem Fall gewähren wir ihnen ein weiteres Jahr. Sollte die Klage danach immer noch nicht abgeschlossen sein, bestimmen wir, dass sie ihr Recht auf Berufung verlieren, da ihnen offensichtlich die Möglichkeit offen steht, unser kaiserliches Gericht anzurufen, eine Beschwerde über die Verzögerungen des Richters einzureichen und unsere Unterstützung zu erhalten.
von kristine.v am 09.04.2019
Alsdann gewähren wir ihm fürwahr eine weitere jährliche Frist, nach deren Ablauf und wenn der Rechtsstreit keineswegs ein Ende findet, verfügen wir, dass er des Rechtsmittelschutzes verlustig geht, da ihm offenkundig die Möglichkeit zusteht, sowohl unsere Majestät aufzusuchen als auch die Säumigkeit des Richters zu beklagen und unsere Gunst zu erlangen.