Nisi ipse appellator evidentissime probationibus possit ostendere se quidem summa ope nisum voluisse litem exercere, per iudicem autem stetisse vel aliam inexorabilem causam subsecutam, propter quam hoc facere minime valuit.
von niclas906 am 16.10.2022
Es sei denn, der Beschwerdeführer kann nachweislich und mit eindeutigen Beweisen darlegen, dass er tatsächlich sein Mögerstes unternommen hat, den Fall zu verfolgen, jedoch durch den Richter oder durch einen anderen unabwendbaren Umstand daran gehindert wurde, sodass es ihm unmöglich war, dies zu tun.
von sebastian.p am 31.05.2020
Es sei denn, der Berufungskläger kann höchst offensichtlich durch Beweise darlegen, dass er tatsächlich mit äußerster Anstrengung bestrebt war, den Rechtsstreit zu verfolgen, dieser jedoch durch den Richter oder eine andere unerbittliche Ursache verhindert wurde, aufgrund derer er am wenigsten in der Lage war, dies zu tun.