Minime fas est, ut in civili negotio libellis appellatoriis oblatis aut carceris cruciatus aut cuiuslibet iniuriae genus seu tormenta vel etiam contumelias perferat appellator, absque his criminalibus causis, in quibus, etiamsi possunt provocare, eum tamen statum debent obtinere, ut post provocationem in custodia, si fideiussoris idonei copiam non habeant, perseverent.
von ciara.943 am 19.04.2018
Es ist keinesfalls rechtmäßig, dass in einer Zivilsache nach Einreichung von Berufungsunterlagen der Berufende weder der Qual der Gefangenschaft noch irgendeiner Art von Verletzung oder Folter oder gar Beleidigungen ausgesetzt sein soll, ausgenommen in jenen Strafrechtsfällen, in denen, obwohl sie Berufung einlegen können, sie dennoch diesen Zustand aufrechterhalten müssen, sodass sie nach der Berufung in Gewahrsam bleiben, wenn sie keine geeignete Bürgschaft stellen können.
von david933 am 27.06.2015
Es ist vollständig untersagt, dass jemand, der in einem Zivilrechtsfall Berufung eingelegt hat, Gefangenschaft, Verletzung, Folter oder irgendeiner Form von Misshandlung ausgesetzt wird. Diese Regel gilt nicht für Strafrechtsfälle, in denen Angeklagte, obwohl sie das Recht auf Berufung haben, nach Einlegung ihrer Berufung in Gewahrsam bleiben müssen, wenn sie keine angemessene Kaution stellen können.