Cives et incolae, manifestas etiam excusationes habentes, si sub iusta nominatione non appellaverint, ad probationem earum non admittuntur.
von thore.836 am 17.10.2019
Bürger und Einwohner, die selbst offensichtliche Entschuldigungen haben, werden zur Beweisführung nicht zugelassen, wenn sie unter gerechter Benennung nicht Berufung eingelegt haben.
von mattheo919 am 17.11.2017
Bürger und Einwohner werden nicht zugelassen, ihre Entschuldigungen zu beweisen, selbst offensichtliche, wenn sie ihre Berufung nicht unter der korrekten rechtlichen Bezeichnung eingereicht haben.