Sin autem interim adulescens veniam aetatis impetraverit vel ad legitimam aetatem pervenerit, potest suo nomine appellationem exercere.
von Florian am 15.08.2016
Wenn jedoch zwischenzeitlich der Jugendliche eine Mündigkeitserlaubnis erhalten hat oder das gesetzliche Alter erreicht hat, kann er die Berufung in eigenem Namen einlegen.
von alexander913 am 21.10.2021
Wenn jedoch in der Zwischenzeit der Minderjährige entweder eine Sondererlaubnis aufgrund seines Alters erhält oder die Volljährigkeit erreicht, kann er selbstständig Berufung einlegen.