Foedissimam earum nequitiam, quae pudorem suum alienis libidinibus prosternunt, non etiam earum, quae per vim stupro comprehensae sunt, inreprehensam voluntatem leges ulciscuntur, quando etiam inviolatae existimationis esse nec nuptiis earum aliis interdici merito placuit.
von matteo.s am 08.04.2014
Die Gesetze bestrafen die schändlichste Verworfenheit jener Frauen, die ihre Scham den Begierden anderer preisgeben, nicht aber den tadellosen Willen jener, die durch Gewalt in einer Vergewaltigung ergriffen wurden, da es zu Recht als richtig etabliert wurde, dass sie von unversehrtem Ruf bleiben und ihnen die Ehe mit anderen nicht verboten sein soll.
von kaan.e am 16.07.2023
Das Gesetz bestraft Frauen, die bereitwillig ihre Ehre verkaufen, um die Begierden anderer zu befriedigen, jedoch nicht die unschuldigen Opfer, die durch Gewalt sexuell missbraucht wurden. Es ist gerecht, dass diese Opfer ihren guten Ruf bewahren und frei sind, wen auch immer sie heiraten möchten.