Is cuius de ea re notio est aditus rationem desiderii tui habebit, ut libertatium tam earum quae directo, quam earum quae per speciem fideicommissi relictae sunt, tuendarum gratia addicantur tibi, si idonee creditoribus caveris de solido quod cuique debetur solvendo.
von mina.k am 12.06.2015
Der Amtsträger, der für diese Angelegenheit zuständig ist, wird Ihr Ersuchen prüfen und Ihnen die Befugnis erteilen, sowohl die direkten Freiheitsgewährungen als auch die durch Treuhandverfügungen hinterlassenen Freiheiten zu schützen, sofern Sie den Gläubigern eine angemessene Sicherheit für die vollständige Begleichung aller Schulden leisten.
von ada.904 am 24.03.2021
Derjenige, dessen Zuständigkeit diese Angelegenheit betrifft, wird nach Anrufung die Begründung Ihres Begehrens prüfen, so dass die Freiheiten, sowohl diejenigen, die direkt als auch diejenigen, die durch die Erscheinung eines Treuhandverhältnisses hinterlassen wurden, zum Zwecke ihres Schutzes Ihnen zugesprochen werden, wenn Sie den Gläubigern geeignete Sicherheiten bezüglich der vollständigen Zahlung dessen, was jedem geschuldet wird, geleistet haben.