In ea, quae rei publicae te debere fateris, compensari ea, quae ab eadem tibi debentur, is cuius de ea re notio est iubebit, si neque ex kalendario neque ex vectigalibus neque ex frumenti vel olei publici pecunia neque tributorum neque alimentorum neque eius, quae statutis sumptibus servit, neque fideicommissi civitatis debitor sis.
von zoe.n am 04.04.2015
Der für diesen Fall zuständige Beamte wird Ihnen gestatten, die Schulden, die Sie gegenüber dem Staat anerkennen, gegen Forderungen des Staates an Sie aufzurechnen, vorausgesetzt, Sie schulden keine Beträge aus dem Kreditregister, Steuereinnahmen, öffentlichen Getreide- oder Ölfonds, allgemeinen Steuern, Sozialleistungen, Betriebsausgaben oder städtischen Treuhandfonds.
von toni.d am 19.07.2021
Derjenige, dessen Zuständigkeit diese Angelegenheit betrifft, wird anordnen, dass die Dinge, die Sie dem Gemeinwesen zu schulden bekennen, gegen die Dinge aufgerechnet werden, die Ihnen von demselben geschuldet werden, wenn Sie weder aus dem Schuldbuch noch aus den Abgaben noch aus öffentlichen Getreide- oder Ölgeldern noch aus Steuern noch aus Alimenten noch aus Mitteln für festgelegte Ausgaben noch aus dem Treuhandvermächtnis der Stadt ein Schuldner sind.