Wörterbuch für Latein-Deutsch und Deutsch-Latein

Übersetzungen  ›  Justinian I.  ›  Codex Iustinianus (IV)  ›  499

Eum vero, qui iudicati convenitur, compensationem pecuniae sibi debitae implorare posse nemini dubium est.

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von melisa837 am 09.02.2021
Es besteht kein Zweifel, dass eine Person, die auf Grund eines Urteils verklagt wird, eine Aufrechnung für ihr geschuldetes Geld geltend machen kann.

Analyse der Wortformen

compensationem
compensatio: Ausgleich
convenitur
convenire: zusammenkommen, übereinkommen, sich treffen, zusammenpassen
debitae
debere: müssen, sollen, schulden, verdanken
debitus: schuldig, schuldig, gebührend, owed
dubium
dubium: Zweifel, zweifelhaft
dubius: zweifelhaft, unsicher, bedenklich, gefährlich
est
esse: sein, sich befinden, existieren, da sein, vorhanden sein
implorare
implorare: anflehen, beschwören, klagen, anrufen
Eum
is: derjenige, er, dieser, diese, dieses, sie, es, diejenige, das
iudicati
iudicare: urteilen, entscheiden, richten, meinen, ein Urteil fällen
nemini
nare: schwimmen, treiben
nemo: niemand, keiner
nere: spinnen
pecuniae
pecunia: Geld, Vermögen, Kapital
posse
posse: können, imstande sein, Einfluss haben, vermögen
qui
qui: welcher, der, wer, dieser (relativischer Satzanschluss)
quire: können
sibi
sibi: sich, ihr, sich
vero
vero: aber, jedoch, in der Tat
verum: Wahrheit, Realität, Fakt
verus: wahr, echt, wirklich

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