Si constat pecuniam invicem deberi, ipso iure pro soluto compensationem haberi oportet ex eo tempore, ex quo ab utraque parte debetur, utique quoad concurrent quantitates, eiusque solius, quod amplius apud alterum est, usurae debentur, si modo petitio earum subsistit.
von leonhard.a am 10.12.2016
Wenn zwei Parteien sich gegenseitig Geld schulden, rechnet das Gesetz ihre Schulden automatisch gegenseitig an, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem beide Schulden bestehen, bis zur Höhe ihrer Übereinstimmung. Zinsen sind nur auf einen etwaigen Restbetrag geschuldet, den eine Partei der anderen noch schuldet, sofern ein berechtigter Anspruch auf solche Zinsen besteht.
von leonie908 am 01.06.2014
Wenn feststeht, dass Geld wechselseitig geschuldet wird, muss nach Rechtslage die Aufrechnung von dem Zeitpunkt an als Zahlung betrachtet werden, ab dem sie von beiden Parteien geschuldet wird, und zwar mindestens insoweit, als die Beträge übereinstimmen, wobei Zinsen nur auf den Betrag geschuldet werden, der bei einer Partei im Übermaß ist, sofern ein Anspruch auf diese [Zinsen] besteht.