Ancillam seu servum, cum fideicommissaria libertas eis relicta sit, sancimus, si mora a debitore libertatis facta fuerit, sententia praesidis eripi ad libertatem et nullo facto aut voluntate ab herede expectanda, sed talem habere eos libertatem, quasi ab ipso testatore directis verbis fuerint libertatem consecuti, cum satis impium atque absurdum est heredes testatoris differre voluntates, maxime cum ad libertatem respiciant.
von lio827 am 14.07.2023
Wir verordnen, dass eine weibliche oder männliche Sklavin, wenn ihnen eine treuhänderisch gewährte Freiheit hinterlassen wurde, falls der Freiheitsgläubiger Verzögerungen verursacht hat, durch Verfügung des Gouverneurs in die Freiheit überführt werden sollen, wobei weder eine Handlung noch ein Wille des Erben zu erwarten ist, sondern dass sie eine solche Freiheit erhalten sollen, als hätten sie die Freiheit direkt vom Erblasser selbst erhalten, da es höchst ungerecht und absurd ist, dass die Erben des Erblassers dessen Wünsche verzögern, insbesondere wenn diese die Freiheit betreffen.
von paskal.j am 11.08.2016
Wir verfügen, dass Sklaven (männlich oder weiblich), denen die Freiheit durch ein Treuhandvermächtnis versprochen wurde, bei Verzögerung durch die für ihre Freiheit Verantwortlichen, durch Anordnung des Gouverneurs ohne Erfordernis weiterer Handlungen oder Zustimmung des Erben freigelassen werden. Sie sollen ihre Freiheit erhalten, als wäre sie direkt vom ursprünglichen Erblasser gewährt worden, da es sowohl unrecht als auch unvernünftig ist, dass Erben den Wünschen des Verstorbenen Verzögerungen entgegensetzen, insbesondere wenn diese Wünsche die Gewährung der Freiheit betreffen.