Nos in tali dispositione, licet in codicillis fuerit scripta, et libertatem et hereditatem simul servis per nostram liberalitatem et benignam interpretationem indulgemus, ut gratulentur, cum non servi remaneant, sed et liberti et heredes efficiantur, cum tanta in eos nostri numinis benivolentia effusa est, ut, etsi libertas eis neque testamento neque codicillis data est, tamen hereditate servis relicta quasi iniunctam et libertatem esse videri.
von mariam.k am 13.01.2019
Wir verfügen in solcher Verfügung, obwohl es vielleicht in Kodizillen niedergeschrieben wurde, sowohl die Freiheit als auch das Erbe gleichzeitig den Sklaven durch unsere Großzügigkeit und wohlwollende Auslegung zu gewähren, auf dass sie sich freuen, da sie nicht länger Sklaven bleiben, sondern sowohl Freigelassene als auch Erben werden, da eine solch große Wohlgesonnenheit unserer göttlichen Macht über sie ausgegossen wurde, dass, selbst wenn ihnen die Freiheit weder durch Testament noch durch Kodizillen gegeben wurde, dennoch mit dem den Sklaven hinterlassenen Erbe die Freiheit gleichsam als mitgewährt erscheint.
von colin.z am 27.11.2015
In solchen Fällen gewähren wir großzügig sowohl die Freiheit als auch das Erbe für Sklaven gleichzeitig durch unsere liberale und wohlwollende Auslegung. Sie können sich freuen, da sie nicht länger Sklaven bleiben, sondern sowohl Freigelassene als auch Erben werden. Wir haben ihnen eine solch große Gunst erwiesen, dass selbst wenn ihnen die Freiheit weder im Testament noch in Kodizillen ausdrücklich gewährt wurde, allein die Tatsache der Erbeinsetzung als Hinweis auf ihre Freiheit gilt.