Cum notissimi iuris sit actionem hypothecariam in extraneos quidem suppositae rei detentores annorum triginta finiri spatiis, si non interruptum erit silentium, ut lege cautum est, id est etiam per solam conventionem, aut si aetas impubes excipienda monstretur, in ipsos vero debitores aut heredes eorum primos vel ulteriores nullis expirare lustrorum cursibus:
von elise862 am 19.04.2024
Es ist allgemein rechtlich bekannt, dass die hypothekarische Klage gegen externe Inhaber des verpfändeten Eigentums nach dreißig Jahren endet, wenn das Schweigen nicht unterbrochen wurde, wie gesetzlich vorgesehen, und zwar auch durch bloße Vereinbarung oder wenn ein Mindestalter als ausgenommen gilt; gegen die Schuldner selbst oder deren erste oder nachfolgende Erben jedoch erlischt sie durch keine Verjährungsfristen:
von clemens.g am 26.02.2017
Es ist allgemein anerkanntes Recht, dass eine Hypothekenklage gegen Drittbesitzer der verpfändeten Immobilie nach dreißig Jahren erlischt, wenn keine Unterbrechung der Untätigkeit gemäß Gesetz erfolgt ist (auch nicht durch eine einfache Vereinbarung), oder sofern kein Nachweis eines Mindestalters vorliegt, das ausgenommen werden könnte. Gegen die Schuldner selbst oder deren Erben jedoch, ob unmittelbar oder entfernt, erlischt die Klage niemals, unabhängig davon, wie viel Zeit verstreicht: