Ideoque iubemus eos, qui rem aliquam per continuum annorum quadraginta curriculum sine quadam legitima interpellatione possederunt, de possessione quidem rei seu dominio nequaquam removeri, functiones autem seu civilem canonem vel aliam quandam publicam collationem impositam ei dependere compelli nec huic parti cuiuscumque temporis praescriptionem oppositam admitti.
von artur.g am 04.02.2023
Daher verfügen wir, dass diejenigen, die eine Liegenschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von vierzig Jahren ohne rechtliche Anfechtung besessen haben, nicht aus ihrem Besitz oder Eigentum an dieser Liegenschaft entfernt werden können. Jedoch müssen sie weiterhin alle Abgaben, Steuern oder sonstigen öffentlichen Beiträge entrichten, die darauf erhoben werden, und keine zeitbasierte Befreiung kann gegen diese Verpflichtung geltend gemacht werden.
von magnus.z am 10.03.2015
Daher ordnen wir an, dass diejenigen, die eine Liegenschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von vierzig Jahren ohne jegliche rechtmäßige Unterbrechung besessen haben, hinsichtlich des Besitzes oder Eigentums keinesfalls entfernt werden dürfen, jedoch verpflichtet sind, die darauf erhobenen Abgaben, Steuern oder sonstigen öffentlichen Beiträge zu entrichten, und dass gegen diesen Punkt keine zeitliche Verjährungsfrist geltend gemacht werden kann.