Comperit nostra serenitas quosdam sacratissimam nostrae pietatis constitutionem, quae de annorum quadraginta loquitur praescriptione, ad praeiudicium etiam publicarum functionum solutionis trahere conari et, si quid per tanti vel amplioris temporis lapsum minime vel minus quam oportuerat tributorum nomine solutum est, non posse requiri seu profligari contendere, cum huiusmodo conamen manifestissime sensui propositoque nostrae legis obviare noscatur.
von magdalena.9817 am 09.06.2018
Unsere Erhabenheit hat festgestellt, dass gewisse Personen versuchen, die heiligste Verfassung unserer Frömmigkeit, welche von der Verjährungsfrist von vierzig Jahren spricht, zum Nachteil auch der Zahlung öffentlicher Funktionen auszudehnen und behaupten, dass, wenn im Laufe einer solchen oder größeren Zeitspanne minimal oder weniger als erforderlich Abgaben gezahlt wurden, diese nicht gefordert oder eingetrieben werden können, wobei ein solcher Versuch offenkundig dem Sinn udn Zweck unseres Gesetzes zuwiderläuft.
von yannik859 am 25.07.2015
Unsere Obrigkeit hat erfahren, dass einige Personen versuchen, unser kaiserliches Gesetz über die vierzigjährige Verjährungsfrist zu missbrauchen, um die Zahlung ihrer öffentlichen Steuern zu umgehen. Sie behaupten, dass unbezahlte Beträge nach vierzig Jahren oder mehr nicht mehr eingezogen oder durchgesetzt werden können. Dieser Versuch verstößt eindeutig sowohl gegen den Geist als auch den Zweck unseres Gesetzes.