Diuturnum silentium longi temporis praescriptione corroboratum creditoribus pignus persequentibus inefficacem actionem constituit, praeterquam si debitores vel qui in iura eorum successerunt obligatae rei possessioni incumbant.
von friedrich.979 am 27.02.2024
Ein lang andauerndes Schweigen, das durch die Verjährungsfrist eines langen Zeitraums gestärkt wird, begründet eine unwirksame Handlung für Gläubiger, die Pfandrechte verfolgen, es sei denn, die Schuldner oder diejenigen, die in ihre Rechte eingetreten sind, besitzen das verpfändete Eigentum.
von emmanuel.x am 09.08.2019
Wenn Gläubiger über einen langen Zeitraum schweigen, wird ihr Recht zur Geltendmachung des Pfandobjekts durch Verjährung unwirksam, es sei denn, die Schuldner oder ihre Rechtsnachfolger sind gegenwärtig im Besitz des Pfandobjekts.